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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ausführung durch Dritte

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Hinsichtlich der in Paragraph 90, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift. Der Berufsberechtigte holt die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der nach Paragraph 90, Ziffer eins bis 3 normierten Sorgfaltspflichten ein und sorgt unter Anwendung angemessener Schritte dafür, dass der Dritte umgehend auf Ersuchen maßgebliche Kopien der Daten vorlegt.
  2. Absatz 2,Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind Verpflichtete im Sinne des Artikel 2, der 4. Geldwäsche-RL und
    2. Ziffer 2
      sie unterliegen Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten sowie einer Aufsicht, die der 4. Geldwäsche-RL entsprechen.
  3. Absatz 3,Bei Dritten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, als erfüllt. Personen mit Sitz in Ländern mit hohem Risiko erfüllen die Voraussetzungen nicht.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197443

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