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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 94

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Paragraph 94,
  1. Absatz eins,In folgenden Fällen müssen die Berufsberechtigten verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um die Risiken zu verstehen und angemessen beherrschen zu können:
    1. Ziffer eins
      Bei allen ungewöhnlich großen oder komplexen Transaktionen oder ungewöhnlichen Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck,
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen und juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko gemäß Absatz 5, niedergelassen sind,
    3. Ziffer 3
      in allen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Absatz 4, festgelegten Fällen und
    4. Ziffer 4
      bei Transaktionen mit oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, ihren Familienangehörigen und politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehenden Personen.
  2. Absatz 2,Derartige Auftraggeberbeziehungen sind jedenfalls einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen. Bei komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen sind insbesondere Hintergrund und Zweck mit angemessenen Mitteln zu erforschen.
  3. Absatz 3,Bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens oder der im Rahmen der Transaktion verwendeten finanziellen Mittel zu bestimmen und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut, so haben die Berufsberechtigten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikobasierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass von dieser Person kein Risiko mehr ausgeht, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
  4. Absatz 4,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von Geschäftsbeziehungen festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem höheren Geldwäscherisiko anzusehen sind. Dabei sind Leitlinien gemäß Artikel 18, Absatz 4, der 4. Geldwäsche-RL zu beachten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder legt im Rahmen einer Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 72, auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell höheres Risiko fest:
    1. Ziffer eins
      Faktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos,
    2. Ziffer 2
      Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und
    3. Ziffer 3
      Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.
  5. Absatz 5,Berufsberechtigte sind verpflichtet, auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Personen aus und in Ländern, welche die international anerkannten Standards zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur unzureichend umgesetzt haben oder bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besonderes Augenmerk zu legen und jedenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß diesem Paragraphen anzuwenden. Ist bei solchen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder rechtmäßiger Zweck feststellbar, haben die Berufsberechtigten soweit wie möglich den Hintergrund und den Zweck solcher Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu prüfen und die Ergebnisse schriftlich aufzuzeichnen. Für diese Aufzeichnungen gilt Paragraph 98,

Schlagworte

Produktrisiko, Dienstleistungsrisiko, Transaktionsrisiko

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197442

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