Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 88

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Risikobasierter Ansatz

Paragraph 88,
  1. Absatz eins,Berufsberechtigte sind bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten risikobasiert zu erfüllen. Risiko bedeutet in diesem Abschnitt dabei die Gefahr, dass Dienste eines Berufsberechtigten für Geldwäsche oder für Zwecke der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Durch eine risikobasierte Ausgestaltung der innerorganisatorischen Maßnahmen, der Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern sowie der Meldepflichten ist diese missbräuchliche Inanspruchnahme von Diensten des Berufsberechtigten zu verhindern.
  2. Absatz 2,Die risikobasierte Erfüllung verlangt eine qualitative Risikobeurteilung des Berufsberechtigten. Dieser hat dabei vorliegende, für den Wirkungsbereich des Berufsberechtigten einschlägige Risikoanalysen der EU und der Republik Österreich ebenso einzubeziehen wie die in den Anhängen 1 bis 3 der Geldwäsche-RL genannten Risikofaktoren, soweit sie für seine konkrete Tätigkeit einschlägig sind.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation der im Rahmen der Risikobeurteilung gemäß Absatz 2, verwendeten Strategien, Kontrollen und Verfahren hat dabei Größe und Komplexität der Kanzlei, Dauer und Art der erbrachten Dienstleistung, Person eines Auftraggebers oder wirtschaftlichen Eigentümers, Auftraggeberstruktur und Regionen, in denen der Berufsberechtigte seine Dienstleistungen erbringt, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224680

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