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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.
  3. Absatz 3,Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozessordnung, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.
  4. Absatz 4,Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit
    1. Ziffer eins
      Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73 (im Folgenden: 4. Geldwäsche-RL), und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder
    2. Ziffer 2
      der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder
    3. Ziffer 3
      die Weitergabe und Verarbeitung von Informationen, auch in Form elektronischer Datenbanken und Informationsverbundsysteme, für die Beurteilung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk, einschließlich zu Netzwerkmitgliedern im Ausland, vor Übernahme eines Abschlussprüfermandates und während der Durchführung desselben durch Netzwerkmitglieder (Paragraphen 270, Absatz eins a, 271 bis 271 c des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,) erforderlich ist, oder
    4. Ziffer 4
      Informations-, Melde- und Auskunftspflichten auf Grund des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, Amtsblatt Nummer L 158 vom 27.05.2014 Seite 77, oder des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, welche im Zusammenhang mit der Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL, stehen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis, Verwaltungsverfahren, Abgabenverfahren, Zivilverfahren, Meldepflicht, Informationspflicht

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197428

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