Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Nichtigkeit

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
  2. Absatz 2,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197417

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