(2)Absatz 2,Voraussetzung für die gleichzeitige Ausübung sowohl des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater als auch des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist eine Aufteilung der Kapitalanteile oder des Grund- oder Stammkapitals und der Stimmrechte, die jedenfalls eine Gleichberechtigung der jeweiligen Berufsberechtigten gewährleistet. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so genügt es, wenn einer von diesen über beide Berufsberechtigungen verfügt, gleichberechtigt an der Gesellschaft beteiligt und selbständig vertretungsberechtigt ist. Eine Gleichberechtigung der Beteiligungen ist dann gegeben, wenn Personen, die über die Berufsberechtigung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verfügen, jeweils zusammen über die Hälfte der Anteile und der Stimmrechte verfügen.