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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 4 am 21.08.2026
§ 6 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 16.09.2017
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
16.09.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WTBG 2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Öffentliche Bestellung – Anerkennung
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.
(2)
Absatz 2,
Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bestellt wurde.
(3)
Absatz 3,
Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anerkannt wurde.
Im RIS seit
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197353
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P5/NOR40197353
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