Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

20.04.2023

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Beeidigung – Gelöbnis

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“

Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.

  1. Absatz 3,Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Absatz 2, zu entsprechen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197396

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P48/NOR40197396

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