Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 47

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Öffentliche Bestellung – Eintragung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater ist erst nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.
  3. Absatz 3,Die Urkunde über die öffentliche Bestellung für die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer ist erst nach Ablegung des Eides auszuhändigen.
  4. Absatz 4,Berufsberechtigte sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197395

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