(3)Absatz 3,Bei der Ausgestaltung der Prüfungsteile gemäß Abs. 2 Z 2 ist zu gewährleisten, dass die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zumindest die in Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Gegenstände umfasst.Bei der Ausgestaltung der Prüfungsteile gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist zu gewährleisten, dass die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zumindest die in Artikel 8, der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Gegenstände umfasst.