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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 39

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      die Ausarbeitung der Prüfungsthemen, insbesondere die nähere Ausgestaltung der Prüfungsteile, wobei auf die dem betreffenden Prüfungsfach und -gebiet zuzuordnende Tätigkeit des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der Klausurarbeiten,
    4. Ziffer 4
      die Veröffentlichung von Klausurarbeiten,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung der mündlichen Prüfungen und ihre Dauer,
    6. Ziffer 6
      die Leitung der Sitzungen bei mündlichen Prüfungen,
    7. Ziffer 7
      das auszustellende Prüfungszeugnis und
    8. Ziffer 8
      die Rechte und Pflichten der mit dem Prüfungsverfahren befassten Mitarbeiter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
  3. Absatz 3,Bei der Ausgestaltung der Prüfungsteile gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist zu gewährleisten, dass die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer zumindest die in Artikel 8, der Abschlussprüfungs-RL aufgezählten Gegenstände umfasst.

Schlagworte

Prüfungsgebiet

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197387

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