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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

20.04.2023

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungszeugnisse – Bestätigungen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Dem Prüfungskandidaten ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, wenn er den mündlichen Prüfungsteil insgesamt bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
  2. Absatz 2,Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung über die bestandenen Prüfungsfächer auszustellen, wenn er nur einzelne Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden und allen Prüfungskommissären des zuletzt tätig gewordenen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197386

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P38/NOR40197386

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