Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 35

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Niederschrift

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
  2. Absatz 2,Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die aufzunehmende Niederschrift auch eine Unterbrechung oder das nicht ordnungsmäße Beenden der Prüfung aus technischen Gründen zu dokumentieren. Die Niederschrift ist durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission können persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich eingeholt werden.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252053

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P35/NOR40252053

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