Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 33b

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33b

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Barrierefreiheit

Paragraph 33 b,
  1. Absatz eins,Prüfungskandidaten mit Behinderungen gemäß Paragraph 3, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, können einen begründeten Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellen, wenn die nachgewiesene Behinderung die Ablegung der Fachprüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht.
  2. Absatz 2,Über einen Antrag gemäß Absatz eins, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemeinsam oder, soweit der Antrag Prüfungsteile ausschließlich einer Fachprüfung umfasst, der für die betreffende Fachprüfung zuständige Vorsitzende. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine abweichende Prüfungsmethode weder der Inhalt der Fachprüfung, noch die an diese gestellten Anforderungen beeinträchtigt werden und die Art der Modifizierung unverhältnismäßig wäre.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40252073

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P33b/NOR40252073

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