Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 28

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Entschädigung

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben für ihre Prüfungstätigkeiten angemessene Entschädigungen zu erhalten.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Entschädigung der in Absatz eins, aufgezählten Anspruchsberechtigten ist in einer dem jeweiligen Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand angemessenen Höhe von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197376

Navigation im Suchergebnis