(1)Absatz eins,Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz 3,, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.