Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Einladung zum ersten Prüfungsteil

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung unter Bekanntgabe der Prüfungsorte zum nächsten stattfindenden Termin zum ersten Prüfungsteil einzuladen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30.6. eines Jahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197365

Navigation im Suchergebnis