Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
16.09.2017
Außerkrafttretensdatum
21.07.2020
Abkürzung
WTBG 2017
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Einladung zum ersten Prüfungsteil
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung unter Bekanntgabe der Prüfungsorte zum nächsten stattfindenden Termin zum ersten Prüfungsteil einzuladen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30.6. eines Jahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
Im RIS seit
18.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197365