(4)Absatz 4,Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Absatz 3, fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.