Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 111

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Widerruf der öffentlichen Bestellung

Paragraph 111,
  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      die Einholung der Genehmigung gemäß Paragraph 82, Absatz 4, unterlassen wurde.
  2. Absatz 2,Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid, mit dem die öffentliche Bestellung widerrufen wird, ist gleichzeitig die Ausübung der Berufsbefugnis vorläufig gemäß Paragraph 106, zu untersagen. Einer Beschwerde gegen die vorläufige Untersagung der Ausübung der Berufsbefugnis kommt abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu.
  3. Absatz 3,Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 9, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197459

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