Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 10

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen dann nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      über das Vermögen des Berufswerbers ein Insolvenzverfahren anhängig oder innerhalb der letzten zehn Jahre rechtskräftig eröffnet worden ist, sofern dieses nicht durch Bestätigung eines Sanierungsplanes mit einer Quote von zumindest 20% oder eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      über das Vermögen des Berufswerbers innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal rechtskräftig ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und mittlerweile nicht sämtliche diesen Verfahren zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nachgelassen oder beglichen worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      gegen den Berufswerber innerhalb der letzten zehn Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist und die Überschuldung nicht beseitigt wurde.
  2. Absatz 2,Eine allfällige Beseitigung der Überschuldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist durch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des Paragraph 100 a, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, nachzuweisen.

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197358

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