Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

11.11.2017

Außerkrafttretensdatum

14.01.2018

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Anmerkung, Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 4 samt Überschrift treten mit 15.1.2018 in Kraft)

  1. Absatz 3,Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß Paragraph 16 c, MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Absatz eins, genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40198840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/136/P5/NOR40198840

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