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Primärversorgungsgesetz § 8

Kurztitel

Primärversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrimVG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Verträge mit der Primärversorgungseinheit

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu einer Primärversorgungseinheit werden durch einen Primärversorgungsvertrag geregelt. In diesem Primärversorgungsvertrag werden die Festlegungen des RSG (Paragraph 21, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes) umgesetzt, wobei hiebei allenfalls die Aufgaben der Primärversorgungseinheit nach Absatz 7, zu berücksichtigen sind. Wird die Primärversorgungseinheit
    1. Ziffer eins
      in der Betriebsform einer Gruppenpraxis geführt, so bestimmt sich der Inhalt des Primärversorgungsvertrags nach Absatz 3,; für Absatz 3, Ziffer eins und 2 unter Zugrundelegung des Gesamtvertrags nach Paragraph 342 b, ASVG oder eines Primärversorgungs-Sondervertrags nach Paragraph 342 c, Absatz 13, ASVG;
    2. Ziffer 2
      in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums geführt, so bestimmt sich der Inhalt des Primärversorgungsvertrags nach Absatz 4,;
    3. Ziffer 3
      im Falle eines Netzwerkes nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2
      1. Litera a
        in der Betriebsform einer dislozierten Gruppenpraxis geführt, so bestimmt sich der Inhalt des Primärversorgungsvertrags nach Absatz 3,; für Absatz 3, Ziffer eins und 2 unter Zugrundelegung des Gesamtvertrags nach Paragraph 342 b, ASVG oder eines Primärversorgungs-Sondervertrags nach Paragraph 342 c, Absatz 13, ASVG;
      2. Litera b
        in allen anderen Betriebsformen (zB als Verein) geführt, so bestimmt sich der Inhalt des Primärversorgungsvertrags nach Absatz 5,; für Absatz 3, Ziffer eins und 2 unter Zugrundelegung des Gesamtvertrags nach Paragraph 342 b, ASVG oder eines Primärversorgungs-Sondervertrags nach Paragraph 342 c, Absatz 13, ASVG.
  2. Absatz 2,Für den rechtswirksamen Abschluss eines Primärversorgungsvertrags sind die Abbildung der Primärversorgungseinheit im RSG (Paragraph 21, Absatz 8, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes) über den Bedarf einer Primärversorgungseinheit sowie das Vorliegen eines Versorgungskonzepts (Paragraph 6,) erforderlich. Der Primärversorgungsvertrag hat jedenfalls jene Bestimmungen aus den Paragraphen 4 bis 6 zu umfassen, die für die Vertragsbeziehungen zu den Trägern der Krankenversicherung wesentlich sind. Die Primärversorgungseinheit ist gegenüber den Krankenversicherungsträgern für die Erbringung der vereinbarten Leistungen verantwortlich.
  3. Absatz 3,Inhalt des Primärversorgungsvertrags für Primärversorgungseinheiten, die in der Betriebsform von Gruppenpraxen (Paragraph 52 a, ÄrzteG 1998) geführt werden, sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der ärztlichen Hilfe das auf Kosten der Sozialversicherung zu erbringende Leistungsspektrum entsprechend dem Inhalt des Primärversorgungs-Gesamtvertrags einschließlich der jeweiligen gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung nach Paragraph 342 b, Absatz 4, ASVG,
    2. Ziffer 2
      weitere im Zusammenhang mit der Erbringung der ärztlichen Hilfe stehende geltende Gesamtverträge wie zB der e-card-Gesamtvertrag, der Mutter-Kind-Pass-Gesamtvertrag oder der Vorsorgeuntersuchungsgesamtvertrag und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der durch nichtärztliche Gesundheitsberufe zu erbringenden Leistungen die Spezifizierung dieser Leistungen samt deren Abgeltung; die Abgeltung aber nur insoweit, als diese nicht in einer Pauschale nach Paragraph 342 b, Absatz 3 und 4 ASVG enthalten oder von Ziffer eins, umfasst ist. Die Abgeltung hat sich an zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Tarifen zu orientieren.
    Ist kein Gesamtvertrag nach Paragraph 342 b, ASVG anwendbar, so ist hinsichtlich der ärztlichen Hilfe (Ziffer eins,) ein nach Paragraph 342 c, Absatz 13, ASVG abgeschlossener Primärversorgungs-Sondervertrag Inhalt des Primärversorgungsvertrags.
  4. Absatz 4,Inhalt des Primärversorgungsvertrags für Primärversorgungseinheiten, die in der Betriebsform von selbständigen Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) geführt werden, sind das auf Kosten der Sozialversicherung zu erbringende Leistungsspektrum und die wechselseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Zusammenarbeit mit dem chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des Erstattungskodex (Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) und der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 9 und 12 ASVG.
  5. Absatz 5,Die Primärversorgungseinheit muss auch im Fall des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, über einen Primärversorgungsvertrag verfügen, der die Regelungen nach den Absatz eins bis 3 beinhaltet. Soweit es sich nicht um eine Gruppenpraxis mit dislozierten Standorten handelt, können die an dieser Primärversorgungseinheit teilnehmenden freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich der ärztlichen Leistungen mit den Krankenversicherungsträgern jeweils aufeinander abgestimmte Primärversorgungs-Einzelverträge entsprechend dem Inhalt des Primärversorgungs-Gesamtvertrags einschließlich der jeweiligen gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung nach Paragraph 342 b, Absatz 4, ASVG abschließen. Die Primärversorgungs-Einzelverträge sind integrativer Bestandteil des Primärversorgungsvertrags und vom Bestehen des Primärversorgungsvertrags abhängig. Ist kein Gesamtvertrag nach Paragraph 342 b, ASVG anwendbar, so ist hinsichtlich der ärztlichen Hilfe (Absatz 3, Ziffer eins,) ein nach Paragraph 342 c, Absatz 13, ASVG abgeschlossener Primärversorgungs-Sondervertrag Inhalt des Primärversorgungsvertrags.
  6. Absatz 6,Der Abschluss, das Erlöschen, die Auflösung sowie die Kündigung des Primärversorgungsvertrags bzw. des Primärversorgungs-Einzelvertrags von Primärversorgungseinheiten, die in den Betriebsformen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, geführt werden, richtet sich nach Paragraph 342 c, ASVG.
  7. Absatz 7,Einer Primärversorgungseinheit können mit ihrer Zustimmung von dem für die Vollzugsbehörden zuständigen Rechtsträger auch
    1. Ziffer eins
      Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, wie die amtliche Totenbeschau, Untersuchungen nach Paragraph 8, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, und freiheitsbeschränkende Maßnahmen nach Paragraph 5, des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, sowie
    2. Ziffer 2
      weitere Aufgaben, die auf Grund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Regelungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe und der Sozialberufe durchzuführen sind,
    übertragen werden. Diesfalls hat die Kosten ausschließlich der für die Vollzugsbehörden organisatorisch zuständige Rechtsträger zu tragen.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20009948

Dokumentnummer

NOR40254159

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/131/P8/NOR40254159

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