Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Primärversorgungsgesetz § 12

Kurztitel

Primärversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 131/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

03.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrimVG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Bezeichnungsschutz und Informationspflicht

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Bezeichnung „Primärversorgungseinheit“ darf nur von nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Primärversorgungseinheiten geführt werden.
  2. Absatz 2,Die Primärversorgungseinheit hat dafür Vorsorge zu treffen, dass für die Patientinnen und Patienten
    1. Ziffer eins
      eine vollständige, ortsübliche und leicht zugängliche Information über das Leistungsangebot in Umsetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie über die zeitliche Verfügbarkeit in Umsetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, vorliegt,
    2. Ziffer 2
      leicht erkennbar ist, ob sie einen allfälligen Behandlungsvertrag mit der Primärversorgungseinheit oder der/dem einzelnen Leistungsanbieterin/Leistungsanbieter abschließen und
    3. Ziffer 3
      ersichtlich ist, dass eine Weitergabe der für den jeweiligen Behandlungsfall erforderlichen Gesundheitsdaten an die in diesem Fall eingebundenen Behandlerinnen und Behandler innerhalb der Primärversorgungseinheit erfolgt; Patienten und Patientinnen haben gegenüber der Primärversorgungseinheit nach Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, das Recht, der Verwendung von Gesundheitsdaten entsprechend Paragraph 24 a, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zu widersprechen.

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20009948

Dokumentnummer

NOR40195979

Navigation im Suchergebnis