eine vollständige, ortsübliche und leicht zugängliche Information über das Leistungsangebot in Umsetzung des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie über die zeitliche Verfügbarkeit in Umsetzung des § 6 Abs. 1 Z 2 lit. c vorliegt,eine vollständige, ortsübliche und leicht zugängliche Information über das Leistungsangebot in Umsetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sowie über die zeitliche Verfügbarkeit in Umsetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, vorliegt,