Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
27.07.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
58/02 Energierecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 1 überwiesenen Mittel sind ausschließlich wie folgt zu verwenden:Die gemäß Paragraph eins, überwiesenen Mittel sind ausschließlich wie folgt zu verwenden:
23 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2014, zu verwenden;23 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zu verwenden; 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 für die Einrichtung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern zu verwenden;5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, für die Einrichtung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern zu verwenden; 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2015, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien zu verwenden, wobei Energieeffizienztechnologien, die auf fossilen Energieträgern basieren, ausgenommen sind.5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2015,, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien zu verwenden, wobei Energieeffizienztechnologien, die auf fossilen Energieträgern basieren, ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Die übrigen Mittel des Sondervermögens gemäß Abs. 1 sind von der Energie-Control Austria als Anzahlung für künftige Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, zu verwenden.Die übrigen Mittel des Sondervermögens gemäß Absatz eins, sind von der Energie-Control Austria als Anzahlung für künftige Aufwendungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Energie-Control-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, zu verwenden.
Schlagworte
Speichertechnologie
Im RIS seit
27.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20009942
Dokumentnummer
NOR40195375