Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 92

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

Text

6. Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse

1. Unterabschnitt
Aufsicht

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß Paragraph 98, zu bestellenden Börsekommissärs. Die FMA beaufsichtigt die Betreiber von MTF und OTF sowie die von Börseunternehmen betriebenen Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Paragraph 93, Absatz 7, erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
  2. Absatz 2,Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, sowie einer aufgrund einer dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung sowie eines für die Börseaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
  3. Absatz 3,Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte zu führen und dieses der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die FMA kann als zuständige Behörde für die Titel römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Artikel 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Artikel 7,, Artikel 11, Absatz 3,, Artikel 20, Absatz 2 und Artikel 21, Absatz 4 und 4 a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, gewähren.
  5. Absatz 5,Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.
  6. Absatz 6,Die FMA ist für Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 2 und 3 ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  7. Absatz 7,Die Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 2 und 3 haben für die Zwecke des Absatz 6, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      4. Litera d
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  8. Absatz 8,Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Absatz 6, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 7,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 6, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Schlagworte

Wertpapierhandel

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40275954

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P92/NOR40275954

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