Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Börsegesetz 2018 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

05.06.2026

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

Text

3. Unterabschnitt
Besonderheiten MTF

KMU-Wachstumsmarkt

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, Österreich ist, kann die Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.
  2. Absatz 2,Die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt hat von der FMA zu erfolgen, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Bei mindestens 50 vH der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.
    2. Ziffer 2
      Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.
    3. Ziffer 3
      Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.
    4. Ziffer 4
      Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, insbesondere geprüfte Jahresabschlüsse.
    5. Ziffer 5
      Die in Artikel 3, Absatz eins, Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, definierten Emittenten auf dem Markt und die in Artikel 3, Absatz eins, Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Artikel 3, Absatz eins, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, gelten.
    6. Ziffer 6
      Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 22, auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.
    7. Ziffer 7
      Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, erkannt und verhindert werden soll.
  3. Absatz 3,Die Einhaltung anderer Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb von MTF durch den Betreiber des MTF wird durch die Anforderungen von Absatz 2, nicht berührt. Der Betreiber des MTF kann darüber hinaus zusätzliche Anforderungen festlegen.
  4. Absatz 4,Die FMA kann die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber des MTF beantragt die Aufhebung;
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen von Absatz 2, in Zusammenhang mit dem MTF werden nicht mehr erfüllt.
  5. Absatz 5,Die FMA hat ESMA schnellstmöglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6,Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, kann nur dann auch auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent darüber unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.
  7. Absatz 7,Betreiber eines MTF haben die Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
  8. Absatz 8,Die Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 87 a, Absatz 7, der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen des Betreibers eines MTF, auf den sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        die Rechtsträgerkennung des Betreibers eines MTF gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Größenklasse des Betreibers eines MTF gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
      4. Litera d
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      5. Litera e
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  9. Absatz 9,Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Absatz 7, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 8 und zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 7, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  10. Absatz 10,Für die Zwecke von Absatz 8, Ziffer 2, Litera b, sind Betreiber eines MTF verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

Schlagworte

Unternehmungskontrolle

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40275953

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P82/NOR40275953

Navigation im Suchergebnis