(5)Absatz 5,Wenn die FMA die Meldung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses von Finanzinstrumenten vom Handel erhält, hat sie vorzusehen, dass der geregelte Markt, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.Wenn die FMA die Meldung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses von Finanzinstrumenten vom Handel erhält, hat sie vorzusehen, dass der geregelte Markt, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang römisch eins Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.