(1)Absatz eins,Wertpapierfirmen, die eine oder beide der in § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Dienstleistungen betreiben, haben einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört eine solche Wertpapierfirma der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt die Berechtigung (Konzession) zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden. Wird eine strukturierte Einlage gemäß § 1 Z 13 von einem Kreditinstitut ausgegeben, so hat dieses Kreditinstitut einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 oder § 59 Z 1 ESAEG anzugehören und unterliegt diesbezüglich den Bestimmungen des ESAEG mit der Maßgabe, dass strukturierte Einlagen als Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ESAEG zu behandeln sind.Wertpapierfirmen, die eine oder beide der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Dienstleistungen betreiben, haben einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört eine solche Wertpapierfirma der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt die Berechtigung (Konzession) zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,; Paragraph 7, Absatz 2, BWG ist anzuwenden. Wird eine strukturierte Einlage gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, von einem Kreditinstitut ausgegeben, so hat dieses Kreditinstitut einer Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 59, Ziffer eins, ESAEG anzugehören und unterliegt diesbezüglich den Bestimmungen des ESAEG mit der Maßgabe, dass strukturierte Einlagen als Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ESAEG zu behandeln sind.