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Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlegerentschädigung

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen, die eine oder beide der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Dienstleistungen betreiben, haben einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört eine solche Wertpapierfirma der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt die Berechtigung (Konzession) zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,; Paragraph 7, Absatz 2, BWG ist anzuwenden. Wird eine strukturierte Einlage gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, von einem Kreditinstitut ausgegeben, so hat dieses Kreditinstitut einer Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 59, Ziffer eins, ESAEG anzugehören und unterliegt diesbezüglich den Bestimmungen des ESAEG mit der Maßgabe, dass strukturierte Einlagen als Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ESAEG zu behandeln sind.
  2. Absatz 2,Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierfirmen mit der Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Treuhand-Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang römisch zwei Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ESAEG bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, ESAEG über anhängige Strafverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ESAEG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der Paragraphen 73 bis 76 und der anzuwendenden Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
    1. Ziffer eins
      Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder
    2. Ziffer 2
      den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen verwaltet werden.
    Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von Paragraph 47, Absatz 2, ESAEG sowie Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma.
  4. Absatz 4,Anleger im Sinne der Paragraphen 73 bis 76 ist eine Person, die einer Wertpapierfirma im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen Gelder oder Finanzinstrumente anvertraut hat.
  5. Absatz 5,Folgende Bestimmungen des ESAEG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 2 und 4, Paragraph 52 und Paragraph 53,
  6. Absatz 6,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht einer Entschädigungseinrichtung angehören müssen, haben ihre Kunden auf diesen Umstand spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen sowie gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumen zu informieren.
  7. Absatz 7,Wertpapierfirmen haben ebenso ihre Privatkunden spätestens bei Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, wenn sie in ihre Geschäftstätigkeit mit dem Kunden „Eigenprodukte“ einbeziehen; als Eigenprodukte gelten alle Finanzinstrumente, deren Vertrieb für die Wertpapierfirma, für ein mit dieser verbundenes Unternehmen oder für eine relevante Person dieser Wertpapierfirma einen über das Entgelt für die Wertpapierdienstleistung hinausgehenden direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteil zur Folge hat.
  8. Absatz 8,Weiters haben Wertpapierfirmen die Privatkunden spätestens bei Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass sie bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen keine Kundengelder entgegen nehmen dürfen.
  9. Absatz 9,Die Wertpapierfirmen haben die Kunden auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen hinzuweisen. Dazu hat die gesetzliche Interessenvertretung der Finanzdienstleister marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen regelmäßig zu erheben und diese der FMA bekanntzugeben; die FMA hat die Bandbreiten für marktübliche Entgelte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
  10. Absatz 10,Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgaben eines Früherkennungssystems für die Wertpapierfirmen wahrzunehmen; die Abschlussprüfer der Wertpapierfirmen haben mit der Entschädigungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Mitgliedsinstitute haben der Entschädigungseinrichtung die für Zwecke des Früherkennungssystems erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Entschädigungseinrichtung ist hierbei Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. Die FMA ist ermächtigt, mit der Entschädigungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Abgleichs der gemeldeten Daten.

Schlagworte

Unterstützungspflicht

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195469

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