Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Börsegesetz 2018 § 71

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des Paragraph 65, Absatz 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.
  2. Absatz 2,Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,
    1. Ziffer eins
      wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Absatz eins, eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;
    2. Ziffer 2
      wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (Paragraph 67,) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;
    3. Ziffer 3
      wenn und solange über das Vermögen des Börsesensales ein Sanierungsverfahren anhängig ist;
    4. Ziffer 4
      wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195593

Navigation im Suchergebnis