(6)Absatz 6,Sofern Sensale sich gemäß Abs. 5 eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß § 119 Abs. 4 zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.Sofern Sensale sich gemäß Absatz 5, eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß Paragraph 119, Absatz 4, zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.