Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 61

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Börsesensale

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Börsesensale sind die gemäß den Paragraphen 62 und 63 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.
  2. Absatz 2,Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluss von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.
  3. Absatz 3,Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.
  4. Absatz 4,Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im Paragraph 64, Absatz eins, angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.
  6. Absatz 6,Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Wirtschaftskammer mitzuteilen.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195583

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