Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 59

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Börsehandel

Paragraph 59,
  1. Absatz eins,Der Handel an der allgemeinen Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.
  2. Absatz 2,Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 73 und 74 anzuwenden.
  3. Absatz 3,An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195581

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