Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 57

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Ausländische Emittenten

Paragraph 57,

Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, BWG, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195579

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