Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Börsegesetz 2018 § 56

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 56,

Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlusskurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (Paragraph 54,), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.

Schlagworte

Anfangskurs, Höchstkurs

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195578

Navigation im Suchergebnis