Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
03.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BörseG 2018
Index
21/05 Börse
Text
§ 56.Paragraph 56,
Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlusskurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (§ 54), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten. Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlusskurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (Paragraph 54,), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.
Schlagworte
Anfangskurs, Höchstkurs
Im RIS seit
28.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195578