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Börsegesetz 2018 § 51
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 50 am 11.10.2026
§ 52 am 11.10.2026
Alle Fassungen
§ 51 heute
§ 51 gültig ab 03.01.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
03.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BörseG 2018
Index
21/05 Börse
Text
Einwand von Spiel und Wette
§ 51.
Paragraph 51,
(1)
Absatz eins,
Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig.
(2)
Absatz 2,
Werden an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht, so ist der Einwand von Spiel und Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften von wem auch immer unzulässig.
Im RIS seit
28.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195573
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P51/NOR40195573
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