Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 41

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

06.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, nicht.
  2. Absatz 2,Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum Amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muss sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.
  3. Absatz 3,Aktienzertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2018 können zugelassen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 entsprechen und
    3. Ziffer 3
      der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
  4. Absatz 4,Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40276884

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P41/NOR40276884

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