(4)Absatz 4,Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 1 Z 45 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Z 45 gesondert abzusprechen.Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in Paragraph eins, Ziffer 45, genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph eins, Ziffer 45, gesondert abzusprechen.