Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 36

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,An die im Paragraph 35, Absatz 2, genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im Paragraph 28, genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des Paragraph 33, Ziffer eins, einzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195558

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