(4)Absatz 4,Werden bei einem Börsemitglied die im § 29 Abs. 3 genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Ausschluss von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Börseunternehmen zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des § 29 Abs. 3 wieder entsprochen wird, gemäß Abs. 1 vorzugehen.Werden bei einem Börsemitglied die im Paragraph 29, Absatz 3, genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Absatz 3, der Ausschluss von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Börseunternehmen zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des Paragraph 29, Absatz 3, wieder entsprochen wird, gemäß Absatz eins, vorzugehen.