(2)Absatz 2,Abs. 1 lässt das Recht der Betreiber zentraler Gegenpartei-, Clearing- oder Wertpapierabwicklungssysteme, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.Absatz eins, lässt das Recht der Betreiber zentraler Gegenpartei-, Clearing- oder Wertpapierabwicklungssysteme, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.