Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 30

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Das Börseunternehmen hat allen Mitgliedern das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems einzuräumen, über das die an einem vom betreffenden Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten abgerechnet werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abwicklungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind, und
    2. Ziffer 2
      die technischen Voraussetzungen für die Abwicklung der auf dem geregelten Markt getätigten Geschäfte durch ein anderes Abwicklungssystem als das von dem geregelten Markt gewählte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, lässt das Recht der Betreiber zentraler Gegenpartei-, Clearing- oder Wertpapierabwicklungssysteme, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten unbeschadet der Titel römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,.

Schlagworte

Gegenparteiabwicklungssystem, Clearingabwicklungssystem

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195552

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