(1)Absatz eins,Das Börseunternehmen darf nur dann die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben an Dritte (Dienstleister) auslagern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden;
Das Börseunternehmen hat der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die beabsichtigte Auslagerung zuvor schriftlich anzuzeigen;
die Voraussetzungen für eine Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes müssen weiterhin erfüllt werden;die Voraussetzungen für eine Konzession gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes müssen weiterhin erfüllt werden;
die Auslagerung darf nicht zur Delegation von Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
das Verhältnis und die Pflichten des Börseunternehmens gegenüber den Börsemitgliedern, den Börsebesuchern und den Emittenten müssen unverändert bleiben;
die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Börseunternehmens und des Börsehandels in keiner Weise beeinträchtigen;
unter Berücksichtigung der Art der auszulagernden Aufgabe muss der Dritte über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffende Aufgabe wahrzunehmen;
es muss sichergestellt sein, dass das Börseunternehmen den Dritten jederzeit wirksam überwachen kann, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und die Auslagerung jederzeit beenden kann und zwar gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung, wenn dadurch die Kontinuität und Qualität des Börsebetriebs nicht beeinträchtigt wird;
es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen sein, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden.
Sofern das Börseunternehmen und der Dritte demselben Konzern angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Börseunternehmen den Dritten kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.