Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.04.2022

Außerkrafttretensdatum

08.06.2022

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, nach Maßgabe von Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
    3. Ziffer 3
      Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;
    4. Ziffer 4
      Personen, die ausschließlich gemäß Ziffer 2 und 3 Wertpapierdienstleistungen erbringen;
    5. Ziffer 5
      Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Gesetze oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen;
    6. Ziffer 6
      Personen, die für eigene Rechnung Handel mit Finanzinstrumenten treiben, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder andere Anlagetätigkeiten in Finanzinstrumenten vornehmen, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, außer diese Personen
      1. Litera a
        sind Market-Maker oder
      2. Litera b
        sind Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF oder haben einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder
      3. Litera c
        wenden eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik an oder
      4. Litera d
        betreiben für eigene Rechnung bei der Ausführung von Kundenaufträgen Handel;
      Personen, die gemäß den Ziffer eins,, 10, 11 oder 13 von der Anwendung ausgenommen sind, müssen die in dieser Ziffer genannten Bedingungen nicht erfüllen, um von der Anwendung ausgenommen zu werden.
    7. Ziffer 7
      die Oesterreichische Nationalbank sowie andere Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken;
    8. Ziffer 8
      die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
    9. Ziffer 9
      internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehr Staaten gegründet wurden und dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten ihrer Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
    10. Ziffer 10
      Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011 sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, vorbehaltlich des Absatz 3 ;,
    11. Ziffer 11
      Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, sowie Mitarbeitervorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. römisch eins Nr. 100/2002;
    12. Ziffer 12
      Anlagenbetreiber mit Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, die beim Handel mit Emissionszertifikaten keine Kundenaufträge ausführen und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben als den Handel für eigene Rechnung unter der Voraussetzung, dass diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden;
    13. Ziffer 13
      Personen,
      1. Litera a
        die für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, einschließlich Market-Maker, aber mit Ausnahme der Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen, oder
      2. Litera b
        die in Bezug auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon andere Wertpapierdienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern:
        1. Sub-Litera, a, a
          dies in jedem dieser Fälle auf individueller und aggregierter Basis auf der Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und diese Haupttätigkeit weder in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes noch in der Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht,
        2. Sub-Litera, b, b
          diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden und
        3. Sub-Litera, c, c
          diese Personen in allen Fällen der FMA jährlich anzeigen, dass sie von dieser Ausnahme Gebrauch machen, und auf Anforderung der FMA die Grundlage anzeigen, auf der sie zu der Auffassung gelangen, dass ihre Tätigkeit nach Litera a und b eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;
    14. Ziffer 14
      Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Bundesgesetz oder das BWG oder das AIFMG fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht gesondert vergütet wird;
    15. Ziffer 15
      Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 70, des Elektrizitätswirtschafts- und
      -organisationsgesetzes 2010 – EIWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, oder Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, wenn sie ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Rechtsakten oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, und Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben.
      Diese Ausnahme gilt für Personen, die in dieser Ziffer genannte Tätigkeiten ausüben nur, wenn sie in Bezug auf Warenderivate Anlagetätigkeiten ausüben oder Wertpapierdienstleistungen erbringen, die mit den obengenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Diese Ausnahme gilt nicht für den Betrieb eines Sekundärmarktes, einschließlich einer Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten;
    16. Ziffer 16
      Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
    17. Ziffer 17
      Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz eins, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, Sitzung 1.
  2. Absatz 2Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der Artikel 3,, 21 bis 25, 28 bis 31, 33, 34, 44 bis 53, 57 und 59 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie der Paragraphen 33,, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, Paragraph 92, Absatz 9 und 10 und Paragraphen 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG über eine Compliance-Funktion, Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Artikel 22 bis 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 89, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbringen und auf AIFM gemäß Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbringen, finden die in Artikel eins, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Bestimmungen sowie die Paragraphen 30,, 31, 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, Paragraph 92, Absatz 9 und 10 und Paragraphen 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 89, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Auf Rechtsträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 10, 11, 12 und 13, die Mitglieder geregelter Märkte oder Teilnehmer von MTF sind, sind die Paragraphen 27 und 28 anzuwenden.
  5. Absatz 5Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die von staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung oder von Mitgliedern des ESZB in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem AEUV und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank oder in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben gemäß nationalen Vorschriften abgeschlossen werden.

Schlagworte

Energieverbrauch

Im RIS seit

11.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40243454

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P2/NOR40243454

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