(3)Absatz 3,Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen und auf AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbringen, finden die in Art. 1 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Bestimmungen sowie die §§ 30, 31, 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, § 92 Abs. 9 und 10 und §§ 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 89 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 89 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbringen und auf AIFM gemäß Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbringen, finden die in Artikel eins, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Bestimmungen sowie die Paragraphen 30, 31, 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, Paragraph 92, Absatz 9 und 10 und Paragraphen 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 89, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.