(2)Absatz 2Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der Art. 3, 21 bis 25, 28 bis 31, 33, 34, 44 bis 53, 57 und 59 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie der §§ 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, § 92 Abs. 9 und 10 und §§ 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG über eine Compliance-Funktion, Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Art. 22 bis 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 89 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 89 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der Artikel 3,, 21 bis 25, 28 bis 31, 33, 34, 44 bis 53, 57 und 59 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie der Paragraphen 33,, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, Paragraph 92, Absatz 9 und 10 und Paragraphen 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG über eine Compliance-Funktion, Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Artikel 22 bis 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 89, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.