(5)Absatz 5,Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 47 bis 67, 69 und 70 dieses Bundesgesetzes, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Der FMA obliegt es zu gewährleisten, dass die Zweigstelle bei Erbringung ihrer Leistungen im Inland den Verpflichtungen nach den Art. 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit vom Aufnahmemitgliedstaat erlassenen Maßnahmen nachkommt, soweit sie gemäß Art. 24 Abs. 12 der Richtlinie 2014/65/EU zulässig sind. Die FMA hat das Recht, die von der Zweigstelle getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es ihr zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Art. 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und Aktivitäten der Zweigstelle im Inland zu überwachen.Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 47 bis 67, 69 und 70 dieses Bundesgesetzes, Artikel 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, Artikel 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, die Paragraphen 34 bis 38 und 41 BWG und Paragraph 52, ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Der FMA obliegt es zu gewährleisten, dass die Zweigstelle bei Erbringung ihrer Leistungen im Inland den Verpflichtungen nach den Artikel 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Artikel 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sowie den im Einklang damit vom Aufnahmemitgliedstaat erlassenen Maßnahmen nachkommt, soweit sie gemäß Artikel 24, Absatz 12, der Richtlinie 2014/65/EU zulässig sind. Die FMA hat das Recht, die von der Zweigstelle getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es ihr zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikel 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Artikel 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und Aktivitäten der Zweigstelle im Inland zu überwachen.