Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Börsegesetz 2018 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

09.06.2022

Außerkrafttretensdatum

28.09.2025

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die FMA hat durch Verordnung in Übereinstimmung mit der von ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die maximale Größe der Nettopositionen festzulegen, die eine Person gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, entweder jederzeit in Warenderivaten oder jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritischen oder signifikanten Derivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen den Umfang ihrer offenen Positionen ausmacht und durchschnittlich mindestens 300 000 handelbare Einheiten in einem Zeitraum von einem Jahr beträgt. Die Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um
    1. Ziffer eins
      Marktmissbrauch zu verhindern;
    2. Ziffer 2
      zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen; dies beinhaltet, marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.
  2. Absatz eins a,Die in Absatz eins, festgelegten Positionslimits gelten nicht für:
    1. Ziffer eins
      Positionen, die von einer oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
    2. Ziffer 2
      Positionen, die von einer oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist und die im Namen einer nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handelt, und diese Positionen objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
    3. Ziffer 3
      Positionen, die von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen,
    4. Ziffer 4
      Wertpapiere im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, WAG 2018, die mit einer in Paragraph eins, Ziffer 7, Litera j, WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.
  3. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, hat die FMA für alle Warenderivate, für die eine zentrale zuständige Behörde (Artikel 57, Absatz 6, der Richtlinie 2014/65/EU) eines anderen Mitgliedstaates bereits im Inland geltende Positionslimits festgelegt hat, selbst keine Positionslimits festzulegen.
  4. Absatz 3,Die FMA hat für kritische und signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die an Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits festzulegen. Dabei hat die FMA die von ESMA entwickelte Berechnungsmethodologie anzuwenden. Die von der FMA festgelegten Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte. Die FMA hat die Positionslimits im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschließlich der lieferbaren Menge oder der offenen Kontraktpositionen anhand der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Kontraktpositionen zu überprüfen und die Positionslimits anhand der von ESMA entwickelten Methodologie neu zu berechnen.

Schlagworte

Preisbildungsbedingung

Im RIS seit

08.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40244319

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P18/NOR40244319

Navigation im Suchergebnis