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Börsegesetz 2018 § 158
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 157 am 06.10.2026
§ 159 am 06.10.2026
Alle Fassungen
§ 158 heute
§ 158 gültig ab 06.06.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026
§ 158 gültig von 03.01.2018 bis 05.06.2026
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Börsegesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2017
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 27/2026
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 158
Inkrafttretensdatum
06.06.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BörseG 2018
Index
21/05 Börse
Text
Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen
§ 158.
Paragraph 158,
(1)
Absatz eins,
Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1.
Ziffer eins
Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
2.
Ziffer 2
den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3.
Ziffer 3
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4.
Ziffer 4
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
5.
Ziffer 5
der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
6.
Ziffer 6
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
7.
Ziffer 7
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
8.
Ziffer 8
Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern, und
9.
Ziffer 9
den Nachteil, der der für den Verstoß verantwortlichen Person dadurch entsteht, dass für ein und dasselbe Verhalten sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Verfahren und Strafen greifen.
(2)
Absatz 2,
Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.
Im RIS seit
24.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40276896
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P158/NOR40276896
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