Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

28.09.2025

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph 14, genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermäßig zu beschränken,
    2. Ziffer 2
      Sie müssen die Tick-Größe für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung der Mindestgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses gemäß Paragraph 12, nicht beeinträchtigt.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195537

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P15/NOR40195537

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