der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;der Paragraphen 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, sowie Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;