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Börsegesetz 2018 § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,
    2. Ziffer 2
      eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 48, Absatz eins und 2 oder eine Vorlagepflicht gemäß Paragraph 27, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    3. Ziffer 3
       
      1. Litera a
        als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung
        1. Sub-Litera, a, a
          gemäß Paragraph 119, Absatz eins, 7, 8, 10, oder 12, Paragraph 122,, Paragraph 123, Absatz eins, oder 4, Paragraph 126, oder Paragraph 127, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          gemäß einer aufgrund von Paragraph 119, Absatz 2, 6, 7, oder 9 oder Paragraph 123, Absatz 3, oder 6 erlassenen Verordnung der FMA
        nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder
      2. Litera b
        seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß Paragraph 119, Absatz 4, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 119, Absatz 5, zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,
    4. Ziffer 4
      als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 33, Ziffer eins bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
    5. Ziffer 5
      als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 33, Ziffer 5, obliegende Pflicht verletzt,
    6. Ziffer 6
      als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
    7. Ziffer 7
      seine Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 130, Absatz eins, 7 und 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 135, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    8. Ziffer 8
      seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß Paragraph 130, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 133,, Paragraph 134,, Paragraph 135, Absatz 2 und 3, Paragraph 138, oder Paragraph 139, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 136, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
    9. Ziffer 9
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben gemäß Paragraph 22, verstößt,
    10. Ziffer 10
      eine Anzeigepflicht gemäß Paragraph 83, nicht erfüllt,
    11. Ziffer 11
      einen Beschuldigten entgegen einem gemäß Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer 10, verhängten Berufsverbot beschäftigt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins bis 6, 9 bis 11 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Ziffer 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,
    2. Ziffer 2
      an Versammlungen, die ohne Konzession gemäß Paragraph 3, veranstaltet werden (Winkelbörsen), teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,
    3. Ziffer 3
      als Börsebesucher die ihm gemäß Paragraph 33, Ziffer eins und Paragraph 36, Absatz 3, obliegenden Pflichten verletzt,
    4. Ziffer 4
      als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,
    5. Ziffer 5
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 99, das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4,Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Absatz eins, Ziffer eins, Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Absatz 2, Ziffer 2,
  5. Absatz 5,Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 2,, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
    2. Ziffer 2
      der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel römisch drei der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;
    3. Ziffer 3
      die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den Paragraphen 106 bis 110 WAG 2018 zusammenarbeitet.
  6. Absatz 6,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, 2 und 7 sowie gemäß Paragraph 71, Absatz eins, werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Absatz eins und 2 und des Paragraph 71, Absatz eins, verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.
  7. Absatz 7,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens
    1. Ziffer eins
      eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 4 nicht erfüllt;
    2. Ziffer 2
      eine ihm gemäß Titel römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;
    3. Ziffer 3
      eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß Paragraph 39, Absatz 8, obliegende Pflicht nicht erfüllt;
    4. Ziffer 4
      eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 38, Absatz 4, gemäß Paragraph 39, Absatz 10, oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß Paragraph 29, Absatz 8, nicht erfüllt;
    5. Ziffer 5
      eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, nicht erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  8. Absatz 8,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des Paragraph 7, Absatz 6 bis 9 und 11 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195629

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P107/NOR40195629

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