Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Börsegesetz 2018 § 104

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

7. Abschnitt
Sanktionen

Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder aufgrund dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; ist eine genaue Bezifferung nicht möglich, so kann an ihrer Stelle eine Schätzung treten;
    5. Ziffer 5
      den Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
    6. Ziffer 6
      die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
    7. Ziffer 7
      frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
    8. Ziffer 8
      alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
  2. Absatz 2,Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195626

Navigation im Suchergebnis