Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 § 1

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

1. Hauptstück
Bundes-Sportförderung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gesellschaftliche Bedeutung des Sports

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Sport vermittelt von der gesundheits- bis zur spitzensportbestimmten Ausübung wichtige Werte des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammenlebens wie Toleranz, Fairness und Respekt gegenüber anderen, führt Menschen unterschiedlicher Kulturen und sozialer Hintergründe zusammen, verbindet Generationen, fördert Gesundheit, Gemeinsamkeit, Integration, Kommunikation, Solidarität und Begeisterung für eine gemeinsame Sache, überwindet politische Grenzen und baut Vorurteile ab und leistet einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeits- und Identitätsfindung der einzelnen Menschen, insbesondere jener mit Behinderung. Sport motiviert insbesondere junge Menschen und jene, die noch keinen Sport betreiben, durch die Vorbildfunktion der Sportlerinnen/Sportler diese positiven Werte und Verhaltensweise zu übernehmen.
  2. Absatz 2,Die Förderung des Sports in Österreich ist daher ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar.

Schlagworte

Persönlichkeitsfindung

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/100/P1/NOR40195318

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