(1)Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:
Änderung der Staatsangehörigkeit;
Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.