Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitsberuferegister-Gesetz § 17

Kurztitel

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 87/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBRG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Änderungsmeldungen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung;
    2. Ziffer 2
      Änderung der Staatsangehörigkeit;
    3. Ziffer 3
      Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
    4. Ziffer 4
      Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
    5. Ziffer 5
      Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
    6. Ziffer 6
      Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.
  2. Absatz 2,Die Meldung kann
    1. Ziffer eins
      durch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder
    2. Ziffer 2
      schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,
    erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40186859

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/87/P17/NOR40186859

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